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2 Einfuhr und Abgaben

Einfuhrumsatzsteuer verstehen und berechnen

So berechnen Sie die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland: Bemessungsgrundlage, Steuersätze, IOSS und Belege für Privatkäufe und gewerblichen Vorsteuerabzug.

Stand: 15. Oktober 20266 Quellen

Antwort in KürzeEinfuhr
  • Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 %, für bestimmte Waren gelten 7 %.
  • Zur Berechnungsgrundlage gehören auch Zoll und berücksichtigungsfähige Beförderungskosten.
  • Für Bestellungen gibt es keine Freigrenze: Die Einfuhrumsatzsteuer fällt ab dem ersten Euro an.
  • Privatpersonen und Kleinunternehmer können die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Einfuhr-Rechner: Was kostet das Paket?

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Position: je Position der Zollanmeldung (gleiche Tarifeinreihung + Warenbezeichnung [+ Ursprung]); nicht je Paket, nicht je Stück. Der Rechner nimmt Ihre Zahl, er zählt nicht aus dem Warenkorb.

Ihre Abgaben, geschätzt

Zollwert (Sachwert + Versand)
65,00 €
Pauschalzoll (1 × 3 €)
3,00 €
Einfuhrumsatzsteuer (19 % auf Zollwert + Zoll)
12,92 €
Gebühr des Zustellers (laut Zusteller)
nach Angabe

Gesamt
15,92 €
  • Bis 150 € Sachwert (ohne Versand): 3 € je Position der Zollanmeldung (gleiche Tarifeinreihung + Warenbezeichnung [+ Ursprung]); nicht je Paket, nicht je Stück.
  • Kommt die Einfuhrumsatzsteuer schon aus dem Shop (IOSS)? keine zusätzliche EUSt beim Zoll (Steuer im Preis); Zollanmeldung bleibt Pflicht; seit 1.7.2026 auch 3-€-Zoll.
  • Nicht eingerechnet: Bearbeitungsgebühr der Union, 2 € je Position/Item, unabhängig vom Warenwert, auch bei Sendungen > 150 €, nicht erstattungsfähig, geplant ab 1.11.2026. Stand: unklar: delegierter Rechtsakt C(2026) 6694 vom 21.9.2026, ABl.-Veröffentlichung am 15.10.2026 nicht belegt; zoll.de: 'nach jetzigem Stand', 'nicht abschließend beschlossen'.
So rechnet der Rechner (Stand prüfen)

Stand der Daten: 15.10.2026.

Die Einfuhrumsatzsteuer fällt bei Warenimporten aus Nicht-EU-Ländern an und beträgt regulär 19 % oder ermäßigt 7 %. Die Steuer berechnet sich aus dem Zollwert, anfallenden Zöllen und den Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU. Privatpersonen tragen diese Abgabe endgültig, während vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sie beim Finanzamt geltend machen können. Prüfen Sie als nächsten Schritt Ihre Handelsrechnung und den amtlichen Einfuhrabgabenbescheid.

Die Bemessungsgrundlage umfasst mehr als den Kaufpreis

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt bei Wareneinfuhren aus Drittländern nach Deutschland an. Ihre Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag, auf den der Zoll den jeweiligen Steuersatz anwendet.

Nach den gesetzlichen Regeln gehören dazu der Zollwert der Ware, Zölle sowie eventuelle Verbrauchsteuern. Zusätzlich fließen die berücksichtigungsfähigen Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im EU-Gebiet ein.

Der Zollwert selbst umfasst den reinen Warenwert und die Frachtkosten bis zur EU-Außengrenze. Werden Postentgelte in Rechnung gestellt, fließen sie in den Zollwert ein.

Die Grundformel lautet:

Einfuhrumsatzsteuer = Bemessungsgrundlage × Steuersatz

Entgelte des Transportdienstleisters sind von den staatlichen Abgaben zu trennen. Wie diese Gebühren der Paketdienste entstehen, erklärt unsere Übersicht zu Zustellergebühren bei der Einfuhr.

Der Steuersatz richtet sich nach der Ware

Nach § 12 Umsatzsteuergesetz beträgt der reguläre Steuersatz 19 %. Für bestimmte Waren gelten nach Anlage 2 des Gesetzes 7 %, etwa für gedruckte Bücher oder Lebensmittel.

Maßgeblich für den Satz ist die tatsächliche Ware und nicht ihre Bezeichnung im Onlineshop. Die folgende Übersicht zeigt die Steuersätze und die Rechenmethode des Zolls mit Stand vom 15. Oktober 2026.

Rechenschritt Beispiel: Smartphone Beispiel: begünstigtes gedrucktes Buch
Steuersatz nach § 12 Umsatzsteuergesetz 19 % 7 %
Berechnungsgrundlage Zollwert zuzüglich Zöllen und Beförderungskosten Zollwert zuzüglich Zöllen und Beförderungskosten
Rechenweg Bemessungsgrundlage × 19 % Bemessungsgrundlage × 7 %
Steuerbetrag ermitteln Im Einfuhr-Rechner oben berechnen Im Einfuhr-Rechner oben berechnen

Privatpersonen tragen den ermittelten Betrag endgültig. Bei gewerblichen Importen hängt die steuerliche Entlastung davon ab, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Eine Freigrenze für Bestellungen gibt es nicht

Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer mehr, früher lag sie bei 22 Euro. Die Steuer fällt ab dem ersten Euro an. Ausgenommen sind nichtkommerzielle Geschenksendungen bis 45 Euro und Kleinbeträge: Nach § 23 der Zollverordnung werden Einfuhrabgaben unter 1 Euro bei Sendungen bis 150 Euro Sachwert nicht erhoben.

Die frühere 150-Euro-Zollbefreiung wurde zum 1. Juli 2026 aufgehoben. Für Fernverkäufe bis 150 Euro Sachwert gilt seitdem grundsätzlich ein Pauschalzoll von 3 Euro je Position der Zollanmeldung. Dieser Pauschalzoll ersetzt die Steuer nicht und fällt für jede Warenposition einzeln an.

Ein Kauf ist kein Geschenk: Lieferungen von Unternehmen werden in der Regel nicht als Geschenksendung anerkannt, auch wenn sie unentgeltlich sind. Ergänzende Hinweise zu Bestellungen auf Marktplätzen bietet unser Überblick zu Zoll bei Temu.

IOSS verändert die Erhebung beim Privatkauf

Der Import One-Stop-Shop (IOSS) ist ein EU-Verfahren zur zentralen Abwicklung der Umsatzsteuer bei Verkäufen an Privatkunden. Das System betrifft Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro.

Der Shop oder Marktplatz berechnet die Steuer dabei direkt beim Kauf, sie steckt in der Regel schon im Endpreis. Beim Zoll entsteht dann bei Waren bis höchstens 150 Euro keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer. Die Zollanmeldung bleibt Pflicht, und auch der seit 1. Juli 2026 geltende Pauschalzoll von 3 Euro fällt weiterhin an.

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak und Kaffee gelten andere Regeln. Prüfen Sie bei Plattformen wie Etsy, eBay oder Amazon die Händlerrechnung und jede Zahlungsaufforderung des Zustellers gemeinsam: Steht die Steuer schon auf der Rechnung, fragen Sie nach.

Vorsteuerabzug setzt eine berechtigte unternehmerische Einfuhr voraus

Vorsteuerabzug bedeutet, dass berechtigte Unternehmen die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen oder mit ihrer Umsatzsteuerschuld verrechnen.

Die Einfuhrumsatzsteuer lässt sich als Vorsteuer geltend machen, wenn die Gegenstände für das Unternehmen eingeführt worden sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Nachgewiesen wird das durch einen zollamtlichen Beleg, etwa den Einfuhrabgabenbescheid, oder einen vom Zollamt bescheinigten Ersatzbeleg.

Privatpersonen können die Steuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen. Auch Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sodass die Abgabe einen endgültigen Kostenfaktor darstellt. Das betrifft auch kleine Onlineshops auf Shopify oder vergleichbaren Verkaufsplattformen, wenn sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Belege und SKR03-Buchung hängen vom Einfuhrfall ab

Der amtliche Einfuhrabgabenbescheid oder ein vom Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg dient als Nachweis für einen Vorsteuerabzug beim Finanzamt. Bei Einfuhren über das IT-System ATLAS kann der Nachweis elektronisch oder als Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids geführt werden. ATLAS steht für das Automatisierte Tarif- und Lokale Zollabwicklungssystem.

Fall Unterlagen zusammenführen Bedeutung
Privatkauf direkt Händlerrechnung, Zahlungsnachweis, Abgaben- und Zustellerbelege Kosten und mögliche Doppelbelastungen prüfen
Gewerblicher Import mit Regelbesteuerung Amtlicher Einfuhrabgabenbescheid, Handelsrechnung, Frachtunterlagen Unternehmensnennung und Abzugsberechtigung prüfen
Kleinunternehmer Rechnung, Zahlungsnachweis, Einfuhrabgabenbescheid und Transportbelege Nicht abziehbare Einfuhrumsatzsteuer als Kosten erfassen
Privatkauf über IOSS Plattformrechnung mit berechneter Umsatzsteuer, Zahlungsnachweis Vorabversteuerung bei doppelten Forderungen nachweisen
Verkäufer übernimmt Einfuhrabgaben Liefervereinbarung und tatsächlich ausgestellte Einfuhrunterlagen Eigenen Vorsteuerabzug nicht ohne Beleg unterstellen

Der Standardkontenrahmen 03 (SKR03) ordnet Geschäftsvorfälle festen Buchungskonten zu. Eine pauschale Kontonummer lässt sich nicht nennen, weil abziehbare Steuer, nicht abziehbare Steuer, Zölle und Zustellerentgelte buchhalterisch getrennt erfasst werden. Lassen Sie den genauen Buchungssatz daher anhand der vorliegenden Belege durch Ihre steuerliche Beratung festlegen.

Zollzettel ist ein unabhängiges Informationsportal, keine Zollbehörde und kein Abfertigungsdienstleister. Unsere Angaben zu Zolltarifnummern dienen der Orientierung. Rechtliche Sicherheit bietet nur eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) des Zolls; den vollständigen Tarif finden Sie im Elektronischen Zolltarif (EZT-Online).

Häufige Fragen

Welches Amt erhebt die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Bundeszollverwaltung erhebt die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhrabfertigung. Zuständig ist nicht das Finanzamt Ihres Wohnsitzes. Ein Zusteller kann die Abgaben zunächst auslegen und anschließend von Ihnen verlangen.

Ist eine Auslagepauschale ebenfalls Einfuhrumsatzsteuer?

Nein. Eine Auslagepauschale ist eine Gebühr des Zustellers für dessen Leistung. Sie muss getrennt von den staatlichen Einfuhrabgaben betrachtet werden.

Was sichere ich, wenn die Steuer schon im Shop bezahlt wurde und der Zusteller sie trotzdem verlangt?

Bewahren Sie die Rechnung des Shops oder Marktplatzes mit der bereits berechneten Umsatzsteuer auf. Sichern Sie außerdem den Abgabenbeleg und die Sendungsdaten. Damit können Sie die zusätzliche Belastung gegenüber Plattform und Zusteller klären.

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Quellen

  1. Zoll: Berechnung von Einfuhrabgaben
  2. Zoll: Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer
  3. Zoll: Internetbestellungen aus einem Nicht-EU-Staat
  4. Zoll: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
  5. Umsatzsteuergesetz § 11 Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr
  6. Umsatzsteuergesetz § 12 Steuersätze

Stand: 15. Oktober 2026. Zahlen und Regeln prüfen wir gegen die Quellen, bevor wir eine Seite aktualisieren.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechner und Suchhilfen liefern unverbindliche Orientierung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Zollbehörde.