2 Einfuhr und Abgaben · Werkzeug
Einfuhrkosten für Paketsendungen berechnen
Schätzen Sie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Zustellergebühr für Ihre Sendung. Der Rechner trennt die Posten und erklärt Grundlagen sowie Unsicherheiten.

- Der Rechner weist Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Gebühren des Zustellers getrennt aus.
- Seit dem 1. Juli 2026 gilt bei erfassten Fernverkäufen bis 150 Euro Sachwert ein Pauschalzoll von 3 Euro je Anmeldungsposition.
- Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 Prozent, für bestimmte Waren gelten 7 Prozent.
- Gelegentliche, unentgeltliche Geschenke von Privat an Privat können bis 45 Euro abgabenfrei bleiben.
Einfuhr-Rechner: Was kostet das Paket?
Mit dem Zollgebühren Rechner schätzen Sie die zusätzlichen Kosten für eine Paketsendung aus einem Nicht-EU-Land. Sie tragen Sachwert, Versand, Zahl der Positionen, Warenkategorie und Zusteller ein. Der Rechner zeigt Zollwert, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Gebühr des Zustellers getrennt und nennt darunter Hinweise zu Sonderfällen. Tragen Sie Ihre Werte in das Formular oben ein und vergleichen Sie anschließend die einzelnen Posten.
So funktioniert das Werkzeug
Tragen Sie zuerst den Sachwert ein, also den reinen Warenpreis ohne Versand, und im nächsten Feld den Versand. Geben Sie dann an, aus wie vielen Positionen die Sendung besteht. Der Rechner übernimmt Ihre Zahl und zählt nicht selbst aus einem Warenkorb. Wählen Sie danach die Warenkategorie aus der Liste. Für Sendungen mit einem Sachwert über 150 Euro bestimmt sie den Zollsatz. Eine genauere Nummer können Sie im Zolltarifnummer-Finder suchen.
Bei „Sie bestellen als“ wählen Sie Privatperson oder Gewerblich. Das Kästchen „Geschenk, von Privat an Privat“ lässt sich nur für Privatpersonen setzen. Zuletzt wählen Sie den Zusteller. Bei „Deutsche Post / DHL“ setzt der Rechner die Auslagepauschale fest an. Bei anderen Kurierdiensten oder „Weiß ich nicht“ tragen Sie im letzten Feld die Gebühr ein, die der Zusteller nennt.
Ein Kauf im Shop ist kein Geschenk: Lieferungen von Unternehmen werden in der Regel nicht als Geschenksendung anerkannt, auch nicht auf Plattformen wie Etsy, eBay oder Amazon.
Die Abrechnung zeigt diese Zeilen:
| Zeile im Rechner | So wird sie gebildet |
|---|---|
| Zollwert | Sachwert plus Versand |
| Zoll | Bis 150 Euro Sachwert 3 Euro je Position, darüber der Zollsatz der Kategorie auf den Zollwert; für Geschenke gelten eigene Regeln (siehe unten) |
| Einfuhrumsatzsteuer | 19 % oder 7 % auf Zollwert plus Zoll |
| Gebühr des Zustellers | Bei Deutsche Post / DHL 7,50 Euro je Sendung, sofern Abgaben anfallen; sonst Ihre Eingabe |
| Gesamt | Summe der Zeilen; bei zusammengesetztem Zoll ohne den Zoll |
Die Regeln dahinter
Rechtsstand ist der 15. Oktober 2026. Seit dem 1. Juli 2026 ist die frühere Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro Sachwert abgeschafft. Nach der Verordnung (EU) 2026/382 gilt für erfasste Fernverkäufe bis einschließlich 150 Euro vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 ein Zoll von 3 Euro je Anmeldungsposition. Ob es beim 1. Juli 2028 bleibt, ist offen: Die Kommission prüft bis zum 1. Dezember 2027 eine Verlängerung.
Eine Anmeldungsposition umfasst Waren mit gleicher Tarifeinreihung, gleicher Warenbezeichnung und, falls anzugeben, gleichem Ursprung. Wenn Sie vier gleiche T-Shirts bestellen, fällt der Pauschalzoll nur einmal für diese Position an. Maßgeblich ist der Tag der Einfuhr, nicht das Bestelldatum im Shop.
Der Sachwert bezeichnet den reinen Warenpreis ohne Transport und Versicherung, sofern diese Kosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sind. Er entscheidet über die 150-Euro-Grenze. Mehr zu Plattformbestellungen steht bei den Einfuhrregeln für Temu.
Der Zollwert ist der Wert der Ware plus die Transportkosten bis zur Außengrenze der Europäischen Union. Werden Postentgelte in Rechnung gestellt, fließen sie voll in den Zollwert ein. Bei einem Sachwert über 150 Euro berechnet der Zoll den regulären Zollsatz der Kombinierten Nomenklatur auf Basis dieses Zollwerts.
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beträgt nach § 12 Umsatzsteuergesetz regulär 19 Prozent, für bestimmte Waren wie Bücher oder Lebensmittel ermäßigte 7 Prozent. Ihre Bemessungsgrundlage umfasst nach § 11 des Gesetzes den Zollwert, den Zoll, etwaige Verbrauchsteuern und Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU.
Über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) können Online-Händler die Steuer bereits beim Bezahlvorgang bis zu einem Sachwert von 150 Euro einziehen. Beim Zoll entsteht dann keine weitere Einfuhrumsatzsteuer, der Zoll von 3 Euro je Position fällt trotzdem an.
Wo das Werkzeug vereinfacht
Der Rechner deckt Standardfälle ab. Antidumpingzölle, Zollaussetzungen, Zollpräferenzen und Verbrauchsteuern (etwa auf Alkohol, Tabak oder Röstkaffee) werden nicht einbezogen und können die tatsächliche Abgabe spürbar verändern. Er rechnet mit einer Warenkategorie je Sendung; bei verschiedenen Zollsätzen rechnen Sie getrennt.
Den gesamten eingetragenen Versand rechnet der Rechner in den Zollwert ein. Er fragt nicht, ob der Shop die Einfuhrumsatzsteuer schon über IOSS erhoben hat: Er zeigt die Steuer immer an, außer bei Geschenken bis 45 Euro, und weist darauf hin. Die Kleinbetragsregel, nach der Abgaben unter 1 Euro nicht erhoben werden, wendet er nicht an, weil unklar ist, ob sie je Abgabenart oder für die Summe gilt.
Für Geschenke von Privat an Privat gilt nach der Zollbefreiungsverordnung eine Befreiung bis 45 Euro Gesamtwert je Sendung. Sie gilt für gelegentliche, unentgeltliche Sendungen zum persönlichen Gebrauch. Der Rechner vergleicht dafür den Sachwert ohne Versand. Darüber setzt er bis 700 Euro Sachwert den Pauschalzollsatz von 2,5 Prozent auf den Zollwert an. Ob stattdessen der Zoll von 3 Euro je Position greift, ist amtlich nicht geklärt, und der Rechner weist darauf hin.
Die Deutsche Post nennt auf einer DHL-Hilfeseite ohne Datum eine Auslagepauschale von 7,50 Euro brutto. Sie entfällt bei Selbstverzollung im Binnenzollamt. Für andere Zusteller nennt der Zoll keine Beträge.
Die geplante Bearbeitungsgebühr der Union von 2 Euro je Position ist nicht eingerechnet. Das Ergebnis bleibt eine Orientierung. Prüfen Sie unklare Gebühren vorab bei Ihrem Händler oder Zusteller.
Ergebnis prüfen
Vergleichen Sie nach der Zustellung die Abrechnung des Paketdienstes mit dem amtlichen Abgabenbescheid. Hat der Shop die Steuer schon beim Kauf berechnet (IOSS), ist sie im Preis enthalten, und beim Zoll entsteht keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer. Prüfen Sie dann, ob der Zusteller nur den Pauschalzoll und seine Gebühr verlangt.
Für Privatpersonen ist die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer ein endgültiger Kostenbestandteil. Gewerbliche Händler auf Plattformen wie eBay, Amazon oder Shopify können diese Steuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen.
Kontrollieren Sie die vorgeschlagene Zolltarifnummer im amtlichen Elektronischen Zolltarif (EZT-Online). Eine Tarifnummer auf dieser Website dient Ihrer Information und stellt keine verbindliche Entscheidung dar. Rechtssicherheit für Ihre Wareneinfuhr gibt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) des Zolls. Zollzettel ist ein unabhängiges Informationsportal, keine Zollbehörde und kein Abfertigungsdienstleister.
Schritt für Schritt
- Eingaben mit Belegen vergleichen
Prüfen Sie Warenpreise, gesonderte Versandkosten und bereits erhobene Steuer anhand der Rechnung.
- Warenpositionen kontrollieren
Vergleichen Sie Warenbeschreibung und Tarifeinreihung. Die Stückzahl entspricht nicht automatisch der Anzahl der Anmeldungspositionen.
- Abgaben und Servicekosten trennen
Gleichen Sie staatliche Abgaben und die private Auslagenpauschale getrennt mit der Zustellerrechnung ab.
- Unsicherheiten vorab klären
Prüfen Sie den vollständigen Tarif in EZT-Online und fragen Sie bei ungeklärten Sonderfällen beim Zoll nach.
Häufige Fragen
Welcher Wechselkurs zählt bei einer Rechnung in Fremdwährung?
Maßgeblich ist laut Zoll der Kurs am Tag der Annahme der Zollanmeldung. Ein beim Kauf angezeigter Eurobetrag kann deshalb von der späteren Berechnungsgrundlage abweichen.
Rechnet der Rechner die geplante Bearbeitungsgebühr der Union mit?
Nein. Die EU plant eine Gebühr von 2 Euro je Position, nach jetzigem Stand ab 1. November 2026. Nach Angaben des Zolls ist sie noch nicht abschließend beschlossen, deshalb steht sie nur als Hinweis unter dem Ergebnis und ist nicht in der Summe enthalten.
Brauche ich als gewerblicher Händler eine EORI-Nummer?
Wirtschaftsbeteiligte mit zollbezogener Geschäftstätigkeit benötigen grundsätzlich eine EORI-Nummer. Diese Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte wird beim Zoll kostenfrei beantragt.
Weiterlesen
Quellen
- DHL: Hilfe zu Einfuhrabgaben (Auslagepauschale)
- Zoll: Internetbestellungen aus einem Nicht-EU-Staat
- Zoll: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
- Zoll: Pressemitteilung zum Wegfall der Zollfreigrenze ab 1. Juli 2026
- Verordnung (EU) 2026/382 des Rates: Wegfall der 150-Euro-Zollbefreiung, Zoll von 3 EUR
- Umsatzsteuergesetz § 11 Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr
- Umsatzsteuergesetz § 12 Steuersätze
- Zoll: Beförderungs- und Versicherungskosten im Zollwert – Voraussetzungen für die Berücksichtigung
Stand: 15. Oktober 2026. Zahlen und Regeln prüfen wir gegen die Quellen, bevor wir eine Seite aktualisieren.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechner und Suchhilfen liefern unverbindliche Orientierung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Zollbehörde.